In Deutschland gibt es einen Grundfreibetrag, bis zu dem Arbeitnehmer keine Einkommenssteuer zahlen müssen. Dieser Betrag steigt mit Erhöhung des Mindestlohnes und liegt aktuell bei 12.348 Euro im Jahr. Sobald das zu versteuernde Einkommen über diesen Betrag kommt, muss die Einkommenssteuer gezahlt werden. Bei der Höhe der monatlich zu zahlenden Einkommensteuer, spielt die Steuerklasse eine wichtige Rolle. Der endgültige Steuerbetrag, nach der Steuererklärung, ist allerdings unabhängig von der jeweiligen Steuerklasse.
Steuerklasse 1: Diese Steuerklasse wird ausnahmslos von ledigen, geschiedenen, getrennt Lebende oder verwitweten Personen verwendet. Wohingegen getrenntlebende im Folgejahr der Trennung bereits zur Steuerklasse 1 zurückkehren, geschieht dies bei Verwitweten erst im zweiten Jahr nach dem Todestag. Ledige mit eigenen Kindern, die allerdings in einem anderen Haushalt wohnen, werden auch der Steuerklasse 1 zugeordnet. Arbeitnehmer mit Steuerklasse 1 haben eine hohe Steuerbelastung.
Steuerklasse 2: Alleinerziehende Eltern mit mindestens einem steuerlich zu berücksichtigenden Kind, gehören zur Steuerklasse 2. Diese ist sehr ähnlich wie die Steuerklasse 1. Allerdings gibt es in der Steuerklasse 2 einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Der Entlastungsbetrag ist nicht zu verwechseln mit dem Kinderfreibetrag. Keine andere Steuerklasse hat so viele Freibeträge wie diese.
Steuerklasse 3: Diese Steuerklasse ist ausnahmslos für verheiratete oder verpartnerte Personen vorgesehen, die nicht dauerhaft getrennt leben. Hier gilt: Wenn ein Partner die Steuerklasse 3 wählt, muss der andere Partner die Steuerklasse 5 nehmen. Der Vorteil der Steuerklasse 3 liegt in einer geringeren Steuerbelastung - es bleibt also mehr Netto vom Brutto übrig. Im Gegenzug bedeutet Steuerklasse 5 eine höhere Steuerbelastung für den anderen Partner. Wichtig zu wissen: Die Steuerklasse beeinflusst nur die monatlichen Lohnabzüge, nicht aber die endgültige Steuerlast. Unter dem Strich kann das Modell 3/5 also zu keinem wesentlichen Steuervorteil führen - vor allem, wenn die Einkommensunterschiede nicht sehr groß sind. In vielen Fällen ergibt die jährliche Steuererklärung das gleiche Ergebnis wie die Kombination 4/4.
Allerdings gibt es Sozialleistungen, die sich an der Höhe des Nettoeinkommens orientieren. In dieser Hinsicht lohnt sich das 3/5 Modell bei Partnern mit deutlich unterschiedlichen Gehältern. In diesem Fall sollte der Besserverdienende die Steuerklasse 3 wählen, während der andere Partner Steuerklasse 5 erhält.
Steuerklasse 4: Diese Steuerklasse ist ebenfalls nur für verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer geeignet, die nicht dauerhaft getrennt leben. Hier gilt: Entscheidet sich ein Partner für die Steuerklasse 4, muss der andere Partner auch Steuerklasse 4 nehmen. Bei dieser Steuerklasse gibt es eine hohe Steuerbelastung.
Steuerklasse 5: Steuerklasse 5 ist das Gegenstück zur Steuerklasse 3. Der Partner, welcher nicht die Steuerklasse 3 hat, muss Steuerklasse 5 nehmen. Diese hat vergleichsweise eine höhere Steuerbelastung, da hier der Grundfreibetrag sowie die Kinderfreibeträge, nicht berücksichtigt werden.
Steuerklasse 6: Dies ist die einzige Steuerklasse, welche unabhängig vom Familienstand bestimmt wird. In Anspruch wird sie von Arbeitnehmenden mit zusätzlichen Arbeitsverhältnissen genommen. Bei dieser Steuerklasse werden keine Jahresfreibeträge berücksichtigt. Vor Beginn eines zusätzlichen Jobs wäre es also ratsam, zu berechnen, ob sich dieser finanziell lohnt.
Müssen Sie Ihre Steuerklasse dem Arbeitgeber melden?
Nein, Ihr Arbeitgeber bekommt Ihre Steuerklasse sowie Änderungen automatisch über ELStAM mitgeteilt. Falls Sie verheiratet sind und Ihre Steuerklasse wechseln wollen, müssen Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag stellen. Jeder Wechsel der Steuerklasse wird ab dem Folgemonat umgesetzt. Es werden keine Rückrechnungen zum genauen Wechseltag gemacht.
Fazit
Normalerweise kann eine Steuerklasse nicht selber ausgewählt werden, außer man ist verheiratet oder verpartnert und lebt nicht dauerhaft getrennt voneinander. In diesem Fall kann zwischen der Steuerklassenkombination 4/4 und 3/5 gewählt werden.